Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen
(NWattFVO)
Vom 19. August 2013
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl S. 158), wird verordnet:
§ 1
Genehmigungsvorbehalt
(1) 1 Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. 3 Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.
(2) 1 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei volljährige Wattführerinnen und Wattführer von dem Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 für Wattführungen freistellen, die in bestimmten küsten- oder inselnahen Gebieten als Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. 2 Die Wattführerinnen und Wattführer müssen ortskundig sein und Grundkenntnisse haben über die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres, den Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie über die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ und des Bundesnaturschutzgesetzes. 3 Die nach Satz 2 erforderlichen Grundkenntnisse können insbesondere erworben werden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder durch mehrjährige praktische Erfahrungen als Wattführerin oder Wattführer. 4 Eine Freistellung ist nur für Gebiete zulässig, in denen die mit einer Wattführung verbundenen Gefahren für Leib oder Leben der geführten Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend auszuschließen sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.
Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) 1 Die Genehmigung wird für eine Dauer von bis zu sechs Jahren erteilt. 2 Sie kann mit der Auflage versehen werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine neue ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 vorzulegen ist. 3 Der Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Genehmigung liegen.
(4) Über die Genehmigung stellt die zuständige Behörde einen Wattführerausweis aus.
(5) 1 Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 nicht mehr vorliegt. 2 Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, so kann die zuständige Behörde neue aktuelle Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 verlangen. 3 Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(1) 1 Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wird von einem Prüfungsausschuss in einem Prüfungsgespräch festgestellt. 2 Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind
3 Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch statt und soll etwa 120 Minuten dauern. 4 Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) 1 Für die Durchführung der Prüfungsgespräche wird bei der zuständigen Behörde ein Prüfungsausschuss gebildet. 2 Der Prüfungsausschuss besteht aus
3 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 4 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5 An dem Prüfungsgespräch nimmt eine Wattführerin oder ein Wattführer oder eine andere vergleichbar qualifizierte Person mit aktuellen Ortskenntnissen in Bezug auf die Gebiete und Strecken, für die die Genehmigung beantragt ist, mit beratender Stimme teil.
(1) 1 Wird die Erweiterung einer Genehmigung auf zusätzliche Gebiete oder Strecken beantragt, so sind die Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 nicht erneut vorzulegen. 2 Das Prüfungsgespräch nach § 3 Abs. 1 ist auf die Ortskenntnisse in Bezug auf die zusätzlichen Gebiete und Strecken beschränkt.
(2) 1 Die Geltungsdauer einer Genehmigung wird auf Antrag um bis zu sechs Jahre verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
2 Das Prüfungsgespräch nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c findet als Einzelgespräch statt. 3 Über das Prüfungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. 4 § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1 Wattführungen dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen des Naturschutzrechts durchgeführt werden. 2 Sie dürfen nur im Zeitraum von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis einer halben Stunde nach Sonnenuntergang durchgeführt werden. 3 Die Sichtweite muss bei Beginn der Wattführung mindestens 1 000 m betragen. 4 Sinkt die Sichtweite während der Wattführung unter 1 000 m, so ist die Wattführung unverzüglich zu Ende zu führen. 5 Vor Beginn einer Wattführung hat die Wattführerin oder der Wattführer eine aktuelle Wettervorhersage einzuholen. 6 Bei Vorliegen einer Unwetterwarnung, bei heraufziehendem Gewitter und bei Gewitter darf eine Wattführung nicht begonnen werden. 7 Zieht ein Gewitter während der Wattführung herauf, so ist die Wattführung unverzüglich zu Ende zu führen.
(2) 1 Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf je Wattführung höchstens 30 Personen führen. 2 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei Gebiete und Strecken festlegen, in oder auf denen eine Wattführerin oder ein Wattführer je Wattführung bis zu 50 Personen führen darf. 3 Mehrere Wattführerinnen oder Wattführer dürfen je Wattführung insgesamt höchstens 50 Personen führen. 4 Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an einer Wattführung nur in Begleitung einer oder eines Erziehungsberechtigten oder einer anderen volljährigen Person teilnehmen lassen. 5 Sie oder er darf Kinder, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an einer Wattführung, bei der der Aufenthalt im Watt 90 Minuten übersteigt, nicht teilnehmen lassen. 6 Die Wattführerin oder der Wattführer hat Personen, die der Wattführung nach ihrer oder seiner Einschätzung nicht gewachsen sind, von der Teilnahme auszuschließen. 7 Sie oder er hat die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Wattführung über die Wetterlage sowie über Dauer, Länge und Schwierigkeitsgrad der Wattführung zu informieren.
(3) 1 Die Wattführerin oder der Wattführer hat auf jeder Wattführung ein Notsignalmittel, einen Marschkompass, eine Uhr, ein Fernglas, eine Trillerpfeife, Verbandsmaterial, eine 30 m lange Rettungsleine, eine Rettungsdecke und ein Hand-Funksprechgerät zur Kontaktaufnahme mit einer empfangsbereiten Stelle an Land mitzuführen. 2 Auf Wattführungen zwischen dem Festland und einer Insel ist zusätzlich ein Seekartenausschnitt der jeweiligen Strecke mitzuführen. 3 Anstelle des Hand-Funksprechgeräts kann ein Mobiltelefon mitgeführt werden, wenn für das Gebiet oder die Strecke ausreichender Empfang besteht.
(4) 1 Die Wattführerin oder der Wattführer hat ihre oder seine Ortskenntnisse auf aktuellem Stand zu halten. 2 Vor Saisonbeginn muss die Wattführerin oder der Wattführer jedes Gebiet und jede Strecke, für die ihr oder ihm eine Genehmigung erteilt wurde, ohne ortsunkundige Dritte abgehen. 3 Die Wattführerin oder der Wattführer hat eine Übersicht zu führen, in der die durchgeführten Wattführungen, die Begehung nach Satz 2 und weitere Begehungen jeweils unter Angabe des Gebiets, der Strecke und des Datums der Begehung aufzuführen sind. 4 Die Übersicht ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1 Für Wattführerinnen und Wattführer, die Wattführungen auf Gebieten durchführen, die von der Freistellung erfasst sind, sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. 2 Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf je Wattführung höchstens 50 Personen führen. 3 Sie oder er hat Verbandsmaterial, einen Marschkompass und ein Mobiltelefon mitzuführen.
(6) Die
Wattführerin oder der Wattführer hat die Genehmigung, die Freistellung nach § 1 Abs. 2 oder den Wattführerausweis auf Wattführungen mitzuführen.
Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer
(1) Genehmigungen nach der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems über die Genehmigungspflicht für Führungen auf den Wattflächen vom 17. März 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 324), geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 720), gelten als Genehmigungen nach § 1 fort.
(2) 1 Personen, die vor dem 1. September 2013 auf den Wattflächen des ehemaligen Regierungsbezirks Lüneburg (Artikel II § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977, Nds. GVBl. S. 233) Wattführungen durchgeführt haben, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 ohne Genehmigung nach § 1 Wattführungen in den bisher begangenen Gebieten und auf den bisher begangenen Strecken durchführen. 2 Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung mit den erforderlichen Unterlagen (§ 2 Abs. 2) vor dem 1. Dezember 2013 gestellt wird, bis zum Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar wird. 3 Die §§ 5 und 6 Nrn. 2 bis 7 gelten entsprechend. 4 Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung von Wattführungen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung offensichtlich nicht erfüllt werden können.
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Hannover, den 19. August 2013
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Pistorius
Minister
Ausfertigungsdatum: 19.08.2013
Gültig ab: 01.09.2013
Gültig bis: 31.12.2025